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   BVerfG, 09.12.1993 - 2 BvR 1638/93   

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BVerfG, 09.12.1993 - 2 BvR 1638/93 (https://dejure.org/1993,228)
BVerfG, Entscheidung vom 09.12.1993 - 2 BvR 1638/93 (https://dejure.org/1993,228)
BVerfG, Entscheidung vom 09. Dezember 1993 - 2 BvR 1638/93 (https://dejure.org/1993,228)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EMRK Art. 3; GG Art. 16a Abs. 1; MRK Art. 3
    Verfassungsrechtliche Maßstäbe für die Beurteilung der asylrechtlichen Relevanz von Maßnahmen staatlicher Sicherheitsorgane

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (80)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86

    Tamilen

    Auszug aus BVerfG, 09.12.1993 - 2 BvR 1638/93
    Ob eine in dieser Weise spezifische Zielrichtung vorliegt, die Verfolgung mithin "wegen" eines unverfügbaren Merkmals erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, nicht nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten (vgl. BVerfGE 80, 315 [333 ff]; 1. Kammer des Zweiten Senats, Beschluß vom 4. April 1991, InfAuslR 1991, 262 [264] und Beschluß vom 11. Februar 1992, InfAuslR 1992, 152 [154]).

    Es bedarf jeweils einer besonderen Begründung, um sie gleichwohl aus dem Bereich politischer Verfolgung herausfallen zu lassen (vgl. BVerfGE 80, 315 [336 ff]; 81, 142 [149 f]).

    Dies gilt namentlich für Aktionen eines bloßen Gegenterrors, die zwar der Bekämpfung des Terrorismus und seines ihn aktiv unterstützenden Umfelds gelten mögen, aber darauf ausgerichtet sind, die an dem Konflikt nicht beteiligte zivile Bevölkerung - sozusagen im Gegenzug zu den Aktionen des Terrorismus - unter den Druck brutaler Gewalt zu setzen (vgl. BVerfGE 80, 315 [339 f]; 81, 142 [152]).

    Schließlich ist auch bei Bürgerkriegssituationen, insbesondere guerillaartigen Charakters, eine asylrechtlich relevante Verfolgung dann in Betracht zu ziehen, wenn die staatlichen Kräfte den Kampf in einer Weise führen, der auf die physische Vernichtung von auf der Gegenseite stehenden oder ihr zugerechneten und nach asylerheblichen Merkmalen bestimmten Personen gerichtet ist, obwohl diese keinen Widerstand leisten wollen oder können oder an dem militärischen Geschehen nicht oder nicht mehr beteiligt sind, insbesondere (ohne daß dies eine notwendige Bedingung wäre) auch dann, wenn die Handlungen der staatlichen Kräfte in die gezielte physische Vernichtung oder Zerstörung der ethnischen kulturellen oder religiösen Identität eines gesamten Bevölkerungsteils umschlagen (vgl. BVerfGE 80, 315 [340]).

    Soweit das Oberverwaltungsgericht davon spricht, die Beeinträchtigungen der kurdischen Bevölkerung seien nach wie vor nicht "ethnisch angelegt" und zudem an einer anderen Stelle darauf abhebt, es seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß die Sicherheitskräfte von individuellen Verfolgungsmomenten nunmehr ganz absehen würden und weiter ausführt, daß anscheinend das Ziel der staatlichen Maßnahmen sei, im Rahmen einer unnachsichtigen Bekämpfung der PKK alle kurdischen Separatisten einzuschüchtern, begründet dies bereits Zweifel, ob das Gericht damit seine Beurteilung hinlänglich auf den inhaltlichen Charakter der Maßnahmen nach deren erkennbarer Gerichtetheit und nicht auf die subjektiven Gründe oder Motive des Verfolgenden stützt (vgl. BVerfGE 80, 315 [335]).

    Gleichfalls im Zusammenhang mit den generell für die in Frage stehenden Gebiete angenommenen weitreichenden Menschenrechtsverletzungen und Leiden bzw. Opfern der Bevölkerung, insbesondere im Zusammenhang mit den Newroz-Ereignissen, ist die Frage aufgeworfen, ob nicht die Aktivitäten der staatlichen Sicherheitsorgane so qualifiziert werden müssen, daß sie die an dem bestehenden Konflikt nicht unmittelbar beteiligte Zivilbevölkerung, gleichsam im Gegenzug zu den Aktionen der Guerilla, selbst unter den Druck brutaler Gewalt setzen, woraus sich wiederum Anhaltspunkte für eine asylrechtlich relevante Verfolgung ergeben könnten (vgl. BVerfGE 80, 315 [339 f.]).

  • BVerfG, 20.12.1989 - 2 BvR 958/86

    Asylerheblichkeit von Folter - Grenzen des Asylrechts bei terroristischen

    Auszug aus BVerfG, 09.12.1993 - 2 BvR 1638/93
    Es bedarf jeweils einer besonderen Begründung, um sie gleichwohl aus dem Bereich politischer Verfolgung herausfallen zu lassen (vgl. BVerfGE 80, 315 [336 ff]; 81, 142 [149 f]).

    Dies gilt namentlich für Aktionen eines bloßen Gegenterrors, die zwar der Bekämpfung des Terrorismus und seines ihn aktiv unterstützenden Umfelds gelten mögen, aber darauf ausgerichtet sind, die an dem Konflikt nicht beteiligte zivile Bevölkerung - sozusagen im Gegenzug zu den Aktionen des Terrorismus - unter den Druck brutaler Gewalt zu setzen (vgl. BVerfGE 80, 315 [339 f]; 81, 142 [152]).

    Weder das Verwaltungsgericht noch das Oberverwaltungsgericht haben ausreichende Feststellungen zu einer möglichen inländischen Fluchtalternative getroffen; auch sonst sind keine Umstände ersichtlich, die einen Rückschluß darauf zuließen, daß eine erneute, verfassungsgemäße Rechtsanwendung mit Sicherheit wiederum zum Nachteil der Beschwerdeführer ausfallen müßte (vgl. BVerfGE 35, 324 [344]; 81, 142 [155]).

  • BVerfG, 01.07.1987 - 2 BvR 478/86

    Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft

    Auszug aus BVerfG, 09.12.1993 - 2 BvR 1638/93
    Dieser Widerspruch wäre nur dann möglicherweise aufzulösen, wenn eine tragfähige (vgl. BVerfGE 76, 143 [162]) Begründung dafür gegeben würde, daß die vom Gericht ausdrücklich festgestellten Leiden und Opfer der Bevölkerung von vornherein keinen asylrechtlich relevanten Charakter hätten und deshalb in die für die Prognose einer Gruppenverfolgung maßgeblich festzustellende Verfolgungsdichte von vornherein nicht einzustellen gewesen wären.

    Diese Fragen hat das Verwaltungsgericht mit seiner Bezugnahme auf den Beschluß des Oberverwaltungsgerichts von einem verfassungsrechtlich nicht ausreichend tragfähigen Ansatz her nicht in den Blick genommen, geschweige denn auf einer hinreichend umfänglichen und zuverlässigen Tatsachengrundlage beantwortet (vgl. BVerfGE 76, 143 [162]).

  • BVerfG, 11.02.1992 - 2 BvR 1155/91

    Verletzung des Asylgrundrechts durch Unterlassen einer Beweiserhebung

    Auszug aus BVerfG, 09.12.1993 - 2 BvR 1638/93
    Ob eine in dieser Weise spezifische Zielrichtung vorliegt, die Verfolgung mithin "wegen" eines unverfügbaren Merkmals erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, nicht nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten (vgl. BVerfGE 80, 315 [333 ff]; 1. Kammer des Zweiten Senats, Beschluß vom 4. April 1991, InfAuslR 1991, 262 [264] und Beschluß vom 11. Februar 1992, InfAuslR 1992, 152 [154]).

    Die Frage, ob die Maßnahmen der türkischen Sicherheitskräfte die für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderliche "Verfolgungsdichte" aufweisen (vgl. für die mittelbare Gruppenverfolgung: BVerfGE 83, 216 [232]; 1. Kammer des Zweiten Senats, Beschluß vom 11. Februar 1992, InfAuslR 1992, S. 152 [155]; vgl. weiter BVerwG, Beschluß vom 24. September 1992, InfAuslR 1993, S. 31 m.w.N.) hat das Verwaltungsgericht kurz angesprochen und mit der Erwägung verneint, angesichts der Größe und der topographischen Verhältnisse im Notstandsgebiet und der einige Millionen betragenden Zahl der dort lebenden Kurden könne auch weiterhin nicht davon gesprochen werden, daß jedes einzelne Gruppenmitglied die begründete Furcht haben müsse, selbst alsbald ein Opfer solcher Verfolgungsmaßnahmen zu werden.

  • BVerfG, 23.01.1991 - 2 BvR 902/85

    Jeziden

    Auszug aus BVerfG, 09.12.1993 - 2 BvR 1638/93
    Die Frage, ob die Maßnahmen der türkischen Sicherheitskräfte die für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderliche "Verfolgungsdichte" aufweisen (vgl. für die mittelbare Gruppenverfolgung: BVerfGE 83, 216 [232]; 1. Kammer des Zweiten Senats, Beschluß vom 11. Februar 1992, InfAuslR 1992, S. 152 [155]; vgl. weiter BVerwG, Beschluß vom 24. September 1992, InfAuslR 1993, S. 31 m.w.N.) hat das Verwaltungsgericht kurz angesprochen und mit der Erwägung verneint, angesichts der Größe und der topographischen Verhältnisse im Notstandsgebiet und der einige Millionen betragenden Zahl der dort lebenden Kurden könne auch weiterhin nicht davon gesprochen werden, daß jedes einzelne Gruppenmitglied die begründete Furcht haben müsse, selbst alsbald ein Opfer solcher Verfolgungsmaßnahmen zu werden.
  • BVerfG, 03.07.1973 - 1 BvR 368/65

    Verfassungswidrigkeit der steuerlichen ungleichbehandlung von Kapitalforderungen

    Auszug aus BVerfG, 09.12.1993 - 2 BvR 1638/93
    Weder das Verwaltungsgericht noch das Oberverwaltungsgericht haben ausreichende Feststellungen zu einer möglichen inländischen Fluchtalternative getroffen; auch sonst sind keine Umstände ersichtlich, die einen Rückschluß darauf zuließen, daß eine erneute, verfassungsgemäße Rechtsanwendung mit Sicherheit wiederum zum Nachteil der Beschwerdeführer ausfallen müßte (vgl. BVerfGE 35, 324 [344]; 81, 142 [155]).
  • BVerfG, 04.04.1991 - 2 BvR 1497/90

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Feststellung politischer Verfolgung

    Auszug aus BVerfG, 09.12.1993 - 2 BvR 1638/93
    Ob eine in dieser Weise spezifische Zielrichtung vorliegt, die Verfolgung mithin "wegen" eines unverfügbaren Merkmals erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, nicht nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten (vgl. BVerfGE 80, 315 [333 ff]; 1. Kammer des Zweiten Senats, Beschluß vom 4. April 1991, InfAuslR 1991, 262 [264] und Beschluß vom 11. Februar 1992, InfAuslR 1992, 152 [154]).
  • BVerwG, 24.09.1992 - 9 B 130.92
    Auszug aus BVerfG, 09.12.1993 - 2 BvR 1638/93
    Die Frage, ob die Maßnahmen der türkischen Sicherheitskräfte die für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderliche "Verfolgungsdichte" aufweisen (vgl. für die mittelbare Gruppenverfolgung: BVerfGE 83, 216 [232]; 1. Kammer des Zweiten Senats, Beschluß vom 11. Februar 1992, InfAuslR 1992, S. 152 [155]; vgl. weiter BVerwG, Beschluß vom 24. September 1992, InfAuslR 1993, S. 31 m.w.N.) hat das Verwaltungsgericht kurz angesprochen und mit der Erwägung verneint, angesichts der Größe und der topographischen Verhältnisse im Notstandsgebiet und der einige Millionen betragenden Zahl der dort lebenden Kurden könne auch weiterhin nicht davon gesprochen werden, daß jedes einzelne Gruppenmitglied die begründete Furcht haben müsse, selbst alsbald ein Opfer solcher Verfolgungsmaßnahmen zu werden.
  • BVerfG, 08.11.1990 - 2 BvR 933/90

    Asylerheblichkeit von Merkmalen politischer Verfolgung - Verhöre und Verhaftung

    Auszug aus BVerfG, 09.12.1993 - 2 BvR 1638/93
    Dies gilt namentlich auch dann, wenn der Betroffene nur vermeintlich Träger eines asylerheblichen Merkmals ist, wie z.B. Sympathisant oder Unterstützer einer separatistischen Organisation (1. Kammer des Zweiten Senats, Beschluß vom 8. November 1990, InfAuslR 1991, 25 [28]; Beschluß vom 12. Juli 1993 - 2 BvR 855/93 -).
  • BVerfG, 12.07.1993 - 2 BvR 855/93

    Verfassungsrechtliche Maßstäbe für die Beurteilung der asylrechtlichen Relevanz

    Auszug aus BVerfG, 09.12.1993 - 2 BvR 1638/93
    Dies gilt namentlich auch dann, wenn der Betroffene nur vermeintlich Träger eines asylerheblichen Merkmals ist, wie z.B. Sympathisant oder Unterstützer einer separatistischen Organisation (1. Kammer des Zweiten Senats, Beschluß vom 8. November 1990, InfAuslR 1991, 25 [28]; Beschluß vom 12. Juli 1993 - 2 BvR 855/93 -).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.07.1992 - 18 A 2687/91

    Kurdenverfolgung; Türkei; Kurdische Volkszugehörigkeit

  • OVG Sachsen-Anhalt, 31.03.2006 - 2 L 40/06

    Asyl und Aufenthaltsbeendigung

    Dies gilt erst recht, wenn die staatlichen Maßnahmen in die Vernichtung oder Zerstörung der ethnischen, kulturellen oder religiösen Identität des aufständischen Bevölkerungsteils umschlagen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 - BVerfGE 80, 315; BVerfG, Beschl. v. 09.12.1993 - 2 BvR 1638/93 - InfAuslR 1993, 105).

    Wenn ein Staat einer ganzen Bevölkerungsgruppe pauschal zumindest eine Nähe zu separatistischen Aktivitäten oder gar generell deren Unterstützung unterstellt, so stellt sich auch die Frage, ob die Verfolgungsmaßnahmen - objektiv gesehen - auf die Volkszugehörigkeit gerichtet sind und an diese anknüpfen (vgl. etwa BVerfG, Beschluss v. 09.12.1993 - 2 BvR 1638/93 - a. a. O.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.02.2006 - 15 A 2119/02

    Türkei, Jesiden, Gruppenverfolgung, mittelbare Verfolgung, Verfolgungsdichte,

    BVerfG, Beschluss vom 9.12.1993 - 2 BvR 1638/93 -, InfAuslR 1994, 105 (108); BVerwG, Urteile vom 5.7.1994 - 9 C 158.94 a.a.O., S. 205, und vom 30.4.1996 - 9 C 170.95 -, BVerwGE 101, 123 (125).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.04.2005 - 8 A 273/04

    asylrechtsrelevante Lage in der Türkei

    BVerfG, Beschluss vom 9. Dezember 1993 - 2 BvR 1638/93 -, InfAuslR 1994, 105 (108); BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 158.94 -, BVerwGE 96, 200 (205); Urteil vom 30. April 1996 - 9 C 170.95 -, BVerwGE 101, 123 (125).
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